3. Kapitel - Die militärisch organisierte Feldpost wird gegründet, 1889

 

"Familienbild" einer Feldposteinheit, aufgenommen in Renenes VD, 1895

Bild: PTT-Museum
Heute Museum für Kommunikation, Bern

 

3.1 Die eidgenössische Feldpostverordnung vom 13. August 1889.

Die Bundesverfassungreform von 1874 verlieh dem Bund deutlich verstärkte Kompetenzen in der Ausbildung, Ausrüstung und Bewaffnung der Armee. Dennoch geschah weiterhin nichts Entscheidendes im Bereich der Feldpost, dies trotz der andauernd schlechten Erfahrungen bei den jährlichen Truppenübungen.

Man setzte zwar auf Brigade- und Divisions-Stufe während den eigentlichen Manövertage kleine, improvisierte FP ein. Diese bestanden je aus einem Chef und zwei Gehilfen, die ihren Dienst in Zivil versahen und bloss eine Postmütze trugen. Doch es haperte in allen Belangen: Das Personal entbehrte der speziellen Ausbildung und der geeigneten Ausrüstung, seine dienstliche Stellung gegenüber den militärischen Kommandostellen und der
Zivilpost blieb ungeregelt.

Mit anderen Worten: Die Postversorgung der Truppe blieb ungefähr auf dem Niveau vom Sommer 1870 stecken und liess in jeder Hinsicht viel zu wünschen übrig. Immer eindringlicher erhob sich deshalb das Bedürfnis nach einer militärisch durchorganisierten und entsprechend ausgerüsteten Feldpost. Im Jahre 1880 schuf der
Bunderat immerhin das Amt des Feldpostdirektors. Im April 1881 ernannte das EMD (Eidgenössische Militärdepartement) Postkursinspektor Anton Stäger (den späteren Oberpostdirektor) zum ersten Inhaber dieser Stelle.

Nun kam nach und nach Bewegung in die Sache. Dabei galt es zuerst, gewisse Widerstände im EMD und in Offizierskreisen zu überwinden, welche die Arbeit des FP-Dienstes nicht als Militärdienst anerkennen mochten und der militärischen Geheimhaltung im Bereich der FP misstrauten. Nach mehrjährigen Verhandlungen - eine äussere Bedrohung der Schweiz bestand damals nicht, also nahm man sich Zeit - kam am 13. April 1888 eine grundsätzliche Einigung zwischen dem Generalstabschef, dem Oberpostdirektor und dem FP-Direktor
über das FP-Wesen zustande.

Gestützt darauf erlies der Bunderat am 13. August 1889 die erste "Verordnung betreffend die Feldpost". Ihr folgte bereits am 7. Oktober das "Reglement betreffend den Feldpostdienst" mit den Ausführungsbestimmungen. Beide Erlasse wurden bereits in den Herbstübungen des Truppenzusammenzuges vom gleichen Jahr angewendet. Die Verordnung bestimmte erstmals den FP-Dienst als Bestandteil der Armee.
Das FP-Personal befand sich von nun an unter der militärischen Disziplin und Gerichtsbarkeit.
Die fachdienstliche Organisation blieb jedoch weiterhin Sache der OPD.

 

Folgende Personalstrukturen wurden geschaffen:


Die Eidgenössische Postverwaltung war für die Anschaffung des Fuhrwerkparkes und des übrigen FP-Materials (gegen Entschädigung durch den Bund) verantwortlich. Die Militärverwaltung sorgte für die Diensträume und stellte die Bespannungen samt den Trainsoldaten zur Verfügung.


 

Bei Gelegenheit marschierte die Feldpost im Défilé ihrer Division mit, wie hier um 1910.

Bild:
Feldpostdrektion, Bern



3.2 Der Feldpostdienst bis 1914

Die FP-Verordnung von 1889 galt im Prinzip für den Aktivdienst. Für den Dienst in Friedenszeiten wurden besondere Reglemente geschaffen. Im Herbst 1891 bekam jeder der vier Armeekorps-Stäbe einen FP-Chef nebst einer Anzahl von FP-Sekretären zugeteilt.

Im gleichen Jahr erhielten die neun FP-Chefs erstmals in vierzehntägigen Spezialkursen eine Fachausbildung.
Neue FP-Verordnungen von 1894, 1901 und 1912 sowie -Reglemente von 1894, 1902 und 1914 passten den FP-Dienst laufend den sich ständig weiterentwickelnden Erfordernissen an. So schuf man 1894 erstmals Postordonnanzen auf der Stufe der Stäbe und Kompanien.

Diese Ordonnanzen trugen weiterhin die Uniform ihrer Waffengattung und dazu eine rote Armbinde mit weissem Posthorn. 1901 entstanden die sog. Etappen-FP, und die wichtigen Stäbe und Truppenkörper erhielten Postfachleute als ständige FP-Ordonnanzen zugeteilt. Zudem bestimmte die Verordnung von 1901, dass der FP-Dienst auch in Friedenszeiten aufzubieten sei, wenn mindestens eine Division einrückt. Die FP-Verordnung von 1912 und das Reglement von 1914 waren eine Folge der neuen Militärordnung von 1907, welche der schweizerischen Milizarmee angesichts der wachsenden Kriegsgefahr in Europa eine straffere Struktur und erhöhte Kampfkraft verlieh.

Die Festungsbesatzung St. Gotthard erhielt eine eigene FP. Den Divisions-FP wurde mehr Personal zugestanden, und jede von ihnen vermochte nun ihre Beweglichkeit und Leistungsfähigkeit dank der Ausrüstung mit je fünf zweispännigen Gepäckfourgons und einem zweispännigen Bürowagen (mit zwei Schaltern) besonderer Bauart wesentlich zu steigern.

Eine Divisions-FP verfügte jetzt über den folgenden Personalbestand:
4 Offiziere, 11 Sekretäre, 13 Packer (FP-Soldaten) und 7 Trainsoldaten.

Die Betriebskosten gingen zulasten der Militärverwaltung, während die OPD bis auf weiteres für die Anschaffung  und den Unterhalt der Fuhrwerke und des Materials aufzukommen hatte.
 

 

Quellenangabe:
Festschrift: "100 Jahre Feldpost in der Schweiz 1889 - 1989" von Arthur Wyss , herausgegeben im Jahre 1989 im Auftrage der Generaldirektion PTT, Bern. Wir danken herzlich dem Autor und der Herausgeberin für die freundliche Zustimmung um Verwendung
von Bild- und Textmaterial. Sämtliche Urheberrechte verbleiben bei Die Schweizerische Post, Bern.